AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

Lieferungen und Leistungen des Solar Zentrum Pulheim GmbH – (fortan: Lieferant) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.

Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Besteller an, dass die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für die gesamten Geschäfts-beziehungen mit dem Lieferanten gelten sollen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten. Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Auftragserteilung

Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe nicht als zugesichert.

III. Gefahrübergang und Versand

Die Gefahr geht auf den Besteller über – auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Lieferung im Lager des Lieferanten für den Besteller bereitgestellt ist, bei vereinbarter Versendung, sobald die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verpackung und Versand erfolgen – auf Kosten des Bestellers – mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Werden auf Wunsch des Bestellers Waren nicht ausgeliefert oder befindet er sich in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der vom Lieferanten veranlassten Einlagerung auf den Besteller über. Entstehende Kosten trägt der Besteller. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, bei nicht rechtzeitiger oder verweigerter Annahme seiner Ware durch den Besteller vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. Der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackungs- und Versandkosten. Erhöht der Lieferant bis zur Lieferung seine Preise allgemein, so ist er berechtigt, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, auch die mit diesem vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen. Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird mit der Bereitstellung der Lieferung für den Besteller fällig. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

V. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit

Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Besteller als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den recht-zeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernde Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss des Deckungs-geschäfts oder den Eintritt unvorhersehbarer und vom Lieferanten zumindest nicht zu vertretender Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Der Lieferant haftet nicht für Leistungs-hindernisse im Sinne von Ziffer V. 3, soweit dem Lieferanten diese nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Übernahme oder Vorsorge-verschuldens zuzurechnen sind. Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird. Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
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VI. Aufstellung und Montage

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.

VII. Rücktrittsvorbehalt

Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungs-einstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels, Vergleichs- und Konkursanträge. Sofern der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, teilt er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit.

VIII. Gewährleistung und Haftung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferant nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich für offensichtliche Mängel und beträgt zwei Wochen.

b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant zur Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

c) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang, spätestens ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- oder Leistungsgegenstand. Die vorstehenden Bestimmungen über Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
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d) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigen-schaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertrags-verhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind. Der Lieferant haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden; Ziffer VIII. Abs. 1 d) Satz 2 bleibt unberührt. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder Leistungen. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadens-stiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst.

IX. Instruktionen und Produktbeobachtung

Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferanten herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IX. Abs. 1 nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferanten im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von dem Lieferanten zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferanten und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.

X. Sicherungsrechte des Lieferanten

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum

des Lieferanten bis zur Erfüllung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferanten trotzdem untergehen und der Besteller (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferanten sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die Veräußerungs-ermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichs-verfahrens oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeiteten Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. Eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferant wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung gestattet dem Besteller nicht die Abtretung seiner Anschlussforderungen an ein Factoring-Institut im Rahmen des sog. echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Lieferanten ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungstellung durch den Lieferanten diese Abtretung anzuzeigen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Forderungen des Lieferanten in ein Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt, die an den Lieferanten im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferanten ab; die Abtretung umfasst kausale und abstrakte Salden. Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 % übersteigt. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferanten entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller unverzüglich eine Liste der Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Bei Besteller Firmen, der keine natürliche Person als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter angehört, trifft diese Verpflichtung

auch den oder die Geschäftsführer persönlich.

XI. Export

Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und/oder US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen und ist ggf. ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der gelieferten Waren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf der schriftlichen Einwilligung des Lieferanten; unabhängig davon hat der Besteller für die Einholung jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen. Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

XII. Schlussbestimmungen

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, Köln. Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

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